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Allgemeines und Buchführungspflicht Learncard 142379749


Question

KK 11 - Wirtschaftsjahr //


Während sich die Umsatzgrenzen nach § 141 (1) 1 Nr. 1 AO sowie der Gewinn aus LuF nach § 141 (1) 1 Nr. 5 AO auf das Kalenderjahr (= 1.1.–31.12.) beziehen, ist bei dem Wirtschaftswert nach § 141 (1) 1 Nr. 3 AO, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 141 (1) 1 Nr. 4 AO sowie bei Beginn und Ende des Buchführungspflicht nach § 141 (1) AO (s. § 141 (2) AO) auf das Wirtschaftsjahr abzustellen.


Was ist bei gewerblichen Unternehmern sowie bei Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr?

Answer

Wirtschaftsjahr (Wj.) ist gem. § 4a (1) 2 EStG

  1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1.7.–30.6. (durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist ➔ s. § 8c EStDV z.B. bei reiner Forstwirtschaft oder reinem Weinbau);
  2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen;
  3. bei anderen Gewerbetreibenden (= Gewerbetreibenden, deren Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist) das Kalenderjahr (sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des FA den nach Nr. 1 maßgebenden Zeitraum als Wj. für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen).

MERKE: Der Begriff "Wirtschaftsjahr" ist ein steuerrechtlicher Begriff. Der entsprechende handelsrechtliche Begriff ist das "Geschäftsjahr" (siehe z.B. § 240 (2) HGB).

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