Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres (= Wj.) ein Inventar aufzustellen, d.h. seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben, § 240 (1) u. (2) 1 HGB.
--> In dem Inventar müssen sämtliche Vermögensgegenstände, die dem Stpfl. nach § 39 AO, §§ 240, 242 HGB zuzurechnen sind, angegeben werden.
Die Differenz zwischen dem Vermögenund den Schulden (= Fremdkapital) ergibt das Reinvermögen (= Eigenkapital), welches in § 4 (1) u. § 5 (1) EStG als Betriebsvermögen bezeichnet wird.
Hinweis: Das als Inventar bezeichnete Bestandsverzeichnis wird durch eine Bestandsaufnahme, die sog. Inventur, ermittelt (s. dazu § 241 HGB sowie R 5.3 u. 5.4 EStR u. H 5.3 u. 5.4 EStH).
Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken, § 240 (2) 3 HGB.
--> Dies gilt gem. § 140, § 141 (1) 2 AO auch für das Steuerrecht.