Annahme als Kind (lateinisch: Adoption) bedeutet Herausnahme eines Kindes aus seinen bisherigen rechtlichen (und zumeist auch sozialen; nicht den genetischen) Beziehungen zu seiner bisherigen Mutter und zu seinem bisherigen Vater und Begründung eines neuen rechtlichen (und zumeist auch sozialen) Eltern-Kind-Verhältnisses zu einer „neuen“ Mutter und/oder zu einem „neuen“ Vater. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen sind in den §§ 1741 ff. getroffen worden, ergänzt durch die Bestimmungen des AdVermiG über die im Vorfeld ggf. durchgeführte Adoptionsvermittlung.
>> GK-FamR 11