Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz
Bestellung § 53 BImSchG
Er muss bestellt werden, wenn das Unternehmen eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG betreibt
Dazu gehören unter anderem:
1. Bestimmte Feuerungsanlagen
2. Anlagen zur Herstellung von Zementen
3. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen
4. Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl
5. Bestimmte Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanlagen
6. Fabriken, in denen Stoffe durch chemische Umwandlungen hergestellt werden usw.