Betriebsbeauftragter für Abfall § 54 KrW/AbfG
Er ist zu bestellen von Unternehmen, wenn die Abfälle gefährdend, explosiv oder brennbar sind oder wenn die Abfälle Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten
Neben dem § 54 KrW/AbfG regelt die Verordnung über Abfallschutzbeauftragte weitere Fälle, in denen ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, z. B. bei Anlagen zur Kompostierung von Abfällen, Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln usw.