Arbeitsgericht
Vertretungsregelung
Vor dem Arbeitsgericht können sich die Parteien selber vertreten, sie können sich aber auch durch einen Anwalt oder Vertreter ihres Verbandes - Gewerkschaft oder Arbeitgeber - vertreten lassen
Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch einen Verbandsvertreter oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
Vor dem Bundesarbeitsgericht herrscht Anwaltszwang §§ 10, 11 ArbGG