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Wann darf eine Schwangere gemäß dem MuschG nicht beschäftigt werden?
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung.
Soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
In den letzten acht Wochen vor der Entbindung.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen, z. B. Farben oder Lösungsmitteln.
Acht Wochen nach der Geburt.
Nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.