„Aufgaben“ der (Kinder- und) Jugendhilfe sind gemäß § 2 Abs. 1:
a) „Leistungen“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und
b) „andere Aufgaben“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 13
zugunsten junger Menschen und ihrer Familien (vgl. die Auflistungen in § 2 Abs. 2 und 3 mit Klammerzusätzen betreffend die jeweils relevanten Paragrafen §§ 11 bis 41a bzw. 42 bis 60). Weitere gesetzliche Verpflichtungen, die in § 2 nicht als „Aufgaben“ bezeichnet worden sind, ergeben sich aus dem Fünften bis Zehnten Kapitel des SGB VIII sowie aus anderen Gesetzen.
>> GK-KJH-R 3.1