a) Fachaufsicht bedeutet: sachlich-inhaltliche Kontrolle des Verwaltungshandelns einer Behörde (auch unter reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten) durch Verwaltungsvorschriften oder Weisungen einer höheren Behörde. (Da die Jugendämter keiner höheren Behörde unterstehen, gibt es hier keine Fachaufsicht!)
b) Rechtsaufsicht bedeutet: Kontrolle des Verwaltungshandelns einer Behörde, auch der Jugendämter, allein unter rechtlichen Gesichtspunkten, zumeist durch die sog. Rechtsaufsichts- oder Kommunalaufsichtsbehörde.
>> GK-KJH-R 3.3