Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Ansätze in der Handelsbilanz grds. maßgeblich für die Ansätze in der Steuerbilanz. Soweit die Vermögensgegenstände und Schulden in der Handelsbilanz nach den handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zutreffend angesetzt wurden, sind sie unverändert in die Steuerbilanz zu übernehmen, wenn nicht ein anderer Ansatz i.R.d. Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts gewählt wird. Soweit steuerliche Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechte bestehen, dürfen diese für die Steuerbilanz unabhängig vom Ansatz in der Handelsbilanz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Beim Vorliegen von übereinstimmenden Wahlrechten im Handelsrecht und im Steuerrecht kann der Unternehmer das Wahlrecht in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz abweichend treffen.