Pauschale Gängigkeitsabschläge bei schwer verkäuflichen Waren, wie sie im Handelsrecht üblich sind, dürfen bei der steuerlichen Gewinnermittlung grds. nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen gibt es für den Sortimentsbuchhandel und den Musikalienhandel. Für diese Branchen hat die Finanzverwaltung Teilwertabschreibungen in Anknüpfung an die lange Lagerzeit von Waren zugelassen (StEK, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).