Gemeinkosten kommen in der Kosten- und Leistungsrechnung vor und haben auch Bedeutung für die Ermittlung der bilanziellen HK.
Fixkosten dürfen nur einbezogen werden, soweit sie durch den Herstellungsvorgang entstehen. Das gilt nicht für die sog. Leerkosten (die Kapazitäten der Produktionsanlagen sind nicht ausgeschöpft). Die Regelung ergibt sich aus der Definition der in die HK einzubeziehenden Gemeinkosten gem. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Die Leerkosten gehören nicht zu den Gemeinkosten.