Das Grundstück hat zwar durch die fehlende betriebliche Nutzung seine Eigenschaft als notwendiges BV verloren, kann vom Unternehmer jedoch als gewillkürtes BV fortgeführt werden. Eine zwingende Entnahme aus dem BV ist nur geboten, wenn das Grundstück außerbetrieblich, z.B. privat, genutzt würde. Der Unternehmer kann die Zugehörigkeit zum BV allerdings auch durch eine Entnahmebuchung beenden, selbst wenn das Grundstück unbenutzt ist. Die Entnahme ist mit dem Teilwert zu bewerten.