Scheinbestandteile werden als bewegliche WG des Anlagevermögens aktiviert. Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Anlagegüter zu aktivieren.
Für sonstige Mietereinbauten/Mieterumbauten ergeben sich folgende Fallgruppen:
- Erste Fallgruppe: Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer. Derartige Mietereinbauten sind als unbewegliche Anlagegüter aktivierungspflichtig und abzuschreiben nach den für Gebäude geltenden Bestimmungen (BFH vom 15.10.1996, BStBl II 1997, 533).
- Zweite Fallgruppe: Betriebliche Zweckbauten. Die Mietereinbauten/-umbauten dienen unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters und es besteht kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Diese Mietereinbauten sind als unbewegliche Anlagegüter zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden Bestimmungen abzuschreiben (BFH vom 15.10.1996, a.a.O.).
- Dritte Fallgruppe: Immaterielle WG. Baumaßnahmen, die weder zu Scheinbestandteilen oder Betriebsvorrichtungen führen noch den sonstigen Mietereinbauten zuzuordnen sind, werden als immaterielle WG behandelt. Es handelt sich hierbei um Mietereinbauten/-umbauten, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Diese Mietereinbauten/-umbauten sind gem. § 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivierungsfähig, weil sie nicht entgeltlich erworben, sondern vom Mieter selbst hergestellt worden sind.