In der Handelsbilanz ist der Geschäfts- oder Firmenwert gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als der Unterschiedsbetrag zu aktivieren, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden zum Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
Für die Steuerbilanz wird das handelsrechtliche Bilanzierungsgebot über den Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG übernommen.
Nach Handelsrecht ist der Firmenwert planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Nach Steuerrecht müssen die AK für den Firmenwert linear auf 15 Jahre verteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für den Geschäftswert einer Freiberuflerpraxis (Praxiswert) lässt der BFH eine Abschreibung auf drei bis zehn Jahre zu. Außerplanmäßige Abschreibungen (Teilwertabschreibungen) sind zulässig und handelsrechtlich ggf. geboten.