Für die Handelsbilanz:
Rückstellungen müssen gebildet werden (§§ 249 und 274 Abs. 1 HGB) für:
- ungewisse Verbindlichkeiten,
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
- im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden,
- im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden,
- latente Steuern (gilt nur für Kapitalgesellschaften).
Für andere als die bezeichneten Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet werden (§ 249 Abs. 2 HGB).
Für die Steuerbilanz:
Mangels steuerrechtlicher Grundsatzvorschriften richtet sich die Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz bei der Gewinnermittlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Wenn danach eine Rückstellung geboten ist, muss grds. auch in der Steuerbilanz eine Rückstellung ausgewiesen werden.
Besondere gesetzliche Vorschriften für Rückstellungen im Steuerrecht stehen in § 5 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b sowie in § 6a EStG.