Abnutzbares Anlagevermögen ist folgendermaßen zu bewerten:
Ausgangswert sind die AK/HK, vermindert um planmäßige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB (§ 255 Abs. 1 und 2 HGB).
Bei Wertminderungen gilt der niedrigere Stichtagswert, bei voraussichtlich vorübergehende Wertminderung gibt es ein Wahlrecht bei Finanzanlagen gem. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB; bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist der niedrigere Stichtagswert zwingend gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB anzusetzen.
Nicht abnutzbares Anlagevermögen ist folgendermaßen zu bewerten:
Ausgangswert sind die AK/HK gem. §§ 253 Abs. 1 Satz 1, 255 Abs. 1 und 2 HGB.
Bei Wertminderungen gilt der niedrigere Stichtagswert; bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung gibt es ein Wahlrecht nur für Finanzanlagen gem.
§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB.
Umlaufvermögen ist folgendermaßen zu bewerten:
Ausgangswert sind die AK/HK gem. §§ 253 Abs. 1 Satz 1, 255 Abs. 1 und 2 HGB.
Bei Wertminderungen gilt der niedrigere Börsen- oder Marktpreis bzw. Stichtagswert zwingend gem. § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB.
Für Werterhöhungen gilt bei allen BV-Arten Folgendes:
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist eine Wertaufholung (Obergrenze AK/HK, ggf. vermindert um planmäßige Abschreibungen) geboten gem. § 253 Abs. 5 HGB.