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Der Arbeitgeber hat gemäß § 41 EStG in jedem Kalenderjahr am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in dem zunächst die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale zu vermerken sind. Bei jeder Lohnzahlung sind in diesem Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen.