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Was gilt als Ort der Betriebsstätte, an dem das Lohnkonto zu führen ist?
Nach § 41 Abs. 2 EStG gilt als Ort der Betriebsstätte der Betrieb oder Teil des Betriebs, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Es sind hierzu noch weitere Einzelheiten bestimmt.