Es liegt nach heute (fast) allgemeiner Ansicht ein Fall des § 263a I 3. Var. vor.
Einzig wird diskutiert, wie das Merkmal „unbefugt“ zu verstehen ist.
Nach der subjektiven Theorie (Mindermeinung) liegt ein unbefugtes Verwenden stets dann vor, wenn die Verwendung dem zugrundeliegenden Giro-Vertrag widerspricht. Dies ist hier der Fall.
Nach h.M. – sog. betrugsorientierte Auslegung – ist die Frage zu stellen, ob das vom Täter an den Tag gelegte Verhalten einen Täuschungscharakter gehabt hätte, wenn es einem gedachten Menschen gegenüber vorgenommen worden wäre. Hätte der Täter einem Menschen („dem kleinen Männchen im Automaten“) Karte und PIN vorgelegt, hätte dieser Mensch ihn für den Berechtigten gehalten, weil er sich durch die PIN legitimiert hätte. Somit liegt ein „täuschungsgleiches“ Verhalten, also eine unbefugte Verwendung der Girocard samt PIN vor.