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Wer ist der Täter bei § 266b?
§ 266b I ist ein Sonderdelikt für den berechtigten Karteninhaber.
Nur diesem ist die Karte i.S.d. § 266b „überlassen“ worden.
Folge: Nach h.M. gilt für den Teilnehmer die Strafrahmenverschiebung des § 28 I, da die von § 266b vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht ein besonders persönliches Merkmal ist. Prüfungspunkt: Strafzumessung, also nach der Schuld.