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Wie ist die Versteuerung von Ausgleichszahlungen geregelt?
Nach § 16 KStG hat die Organgesellschaft ihr Einkommen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen an Minderheitsaktionäre und der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 KStG selbst zu versteuern. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vom Organträger erfüllt worden ist, sodass auch in diesem Falle die Organgesellschaft (also nicht der ausgleichzahlende Organträger) die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung zu versteuern hat.