Der Eigentümer ist mit der Erfüllung des Anspruchs aus § 985 BGB in der Hauptsache befriedigt. Während des Bestehens der Vindikationslage kann es jedoch zu Veränderungen an der herauszugebenden Sache gekommen sein. Denkbar sind hier angefallene Nutzungen, Nachteile durch Beschädigung und Kosten für Verwendungen. Für diese gewährt das Gesetz in den §§ 987 bis 993 BGB beim Vorliegen einer Vindikationslage sog. Nebenansprüche.