Von einer „Vindikationslage“ spricht man, wenn der Eigentümer zum Zeitpunkt der Veränderung der Sache – der Verletzungshandlung – aus § 985 BGB einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen den Besitzer hat. Die Voraussetzungen der Vindikationslage sind demnach:
- Der Anspruchsteller ist Eigentümer der Sache
- Der Anspruchsgegner ist Besitzer der Sache
- Der Anspruchsgegner ist ohne Recht zum Besitz, § 986 BGB
Das differenzierte Haftungssystem der § 987 ff. unterscheidet insbesondere nach Gut- und Bösgläubigkeit. Bösgläubig ist, wer den Mangel seines Besitzrechts beim Erwerb des Besitzes kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.