Der Besitzer, der sein aufgrund eines Vertrages bestehendes Besitzrecht vertragswidrig überschreitet, wird teilweise als „nicht-so-berechtigt“ und damit als nicht berechtigt angesehen. Die ganz herrschende Meinung lehnt die Lehre vom nicht-so-Berechtigten jedoch ab. Auch bei vertragswidriger Überschreitung des Besitzrechts bleiben Vertrag und Besitzrecht bestehen. Der Eigentümer ist durch vertragliche und deliktische Ansprüche hinreichend geschützt. Die Überschreitung des Besitzrechts durch den Besitzer macht diesen daher nicht zum unrechtmäßigen Besitzer im Sinne der § 985 ff.