Nach einer Ansicht (BGHZ 31, 129, 132 f.) wird der rechtmäßige Fremdbesitzer, der unberechtigt Eigenbesitz begründet, unrechtmäßiger Eigenbesitzer und haftet nach den §§ 987 ff. Hiernach übt der Besitzer seinen Besitz nicht mehr für den Eigentümer, sondern für sich selbst aus, worin eine Änderung des Besitzwillens und damit eine unrechtmäßige Besitzbegründung gegeben ist. Nach einer vorwiegend in der Literatur vertretenen Gegenansicht wird die Anwendung der §§ 987 ff. bei Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz abgelehnt. Die Umwandlung von Fremdbesitz in Eigenbesitz berührt die Rechtmäßigkeit des Besitzes nicht und ist auch nicht als neue Besitzbegründung anzusehen.