Der rechtmäßige Fremdbesitzer ist nicht mehr berechtigt, wenn er nach Ablauf des Vertrages weiterhin den Besitz behält. Nach einer Ansicht ist die Anwendung der §§ 987 ff. beim nachträglichen Wegfall der Besitzberechtigung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Anwendung von schuldrechtlichen Rückabwicklunsvorschriften und Deliktsansprüchen wird als ausreichend erachtet. Nach einer anderen Ansicht (BGHZ 75, 288, 292 ff.) treten die §§ 987 ff. als haftungssteigernde Auffangregelung zum allgemeinen Haftungsrahmen hinzu. Kannte der Besitzer sein fehlendes Besitzrecht, war er demnach bösgläubig. Eine Haftung nach §§ 989, 990 ist gegeben.