Nach § 241 Abs. 1 S. 1 ist ein Schuldverhältnis eine Rechtsbeziehung, kraft derer der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass durch ein Schuldverhältnis eine Leistungspflicht für den Schuldner entsteht. Voraussetzung ist also stets, dass mindestens zwei Personen beteiligt sind. Bei Schuldverhältnissen ist zwischen Schuldverhältnissen im engeren und im weiteren Sinne zu unterscheiden.