- Schuldverhältnis im engeren Sinne bedeutet nur die einzelne Leistungsbeziehung (z.B. die Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2) als solche. Es ist also das Recht auf eine Leistung gemeint. Wie sich aus § 241 Abs. 1 S. 2 ergibt, kann der Gegenstand der Leistung sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen sein.
- Schuldverhältnis im weiteren Sinne bedeutet die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien (z.B. der Kaufvertrag, § 433). Hieraus können sich eine ganze Reihe von Schuldverhältnissen im engeren Sinne ableiten lassen. Legen wir das Beispiel des Kaufvertrages zugrunde, so ergeben sich folgende Ansprüche:
- für den Käufer: Übergabe und Übereignung der mangelfreien Sache (Beachte § 433 Abs. 1 S. 2: Die Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein). Die Mangelfreiheit der Sache ist eine Hauptleistungspflicht.
- für den Verkäufer: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache.
Im Gesetz wird der Begriff meistens als Schuldverhältnis im engeren Sinne gebraucht. Anders in der Literatur. Hier meint der Begriff Schuldverhältnis i. d. R. das Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Das Schuldverhältnis im engeren Sinne wird hier als Verbindlichkeit oder Forderung bezeichnet.