Ein Schuldverhältnis entsteht entweder durch Vertrag oder kraft Gesetzes. Für Schuldverhältnisse, welche nicht auf Gesetz (gesetzliche Schuldverhältnisse) beruhen, ist gem. § 311 Abs. 1 ein Vertrag nötig. Dies gilt sowohl für die Begründung eines solchen Schuldverhältnisses als auch für dessen Änderung. Auch muss die geschuldete Leistung bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein.