Bei der Privatautonomie handelt es sich um den wesentlichsten Grundsatz des Zivilrechts. Sie bedeutet das Recht eines jeden Menschen, seine eigenen Rechtsverhältnisse selbstbestimmt nach seinem eigenen Willen zu gestalten. Die Privatautonomie ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und somit grundgesetzlich verankert.
Sie geht aber noch weiter. So handelt es sich, mit Ausnahme bestimmter Schutzvorschriften, bei den Regelungen des BGB um dispositives Recht. Das bedeutet, dass die Parteien frei sind, ihre Rechtsverhältnisse nach ihrer eigenen Meinung zu gestalten. Sie sind insofern nicht an die gesetzlichen Vorgaben des BGB gebunden.
Wie alle Freiheiten findet die Privatautonomie dort ihre Grenzen, wo Rechte anderer betroffen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schutzvorschriften (z.B. Verbraucherschutzbestimmungen) betroffen sind oder ein bestimmtes Rechtsverhältnis nur deshalb gewählt wird, um zwingende gesetzliche Regelungen zu umgehen.