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Das Innenverhältnis bei der GbR Learncard 2575331


Question

14. Was versteht man unter dem Begriff „gesamthänder­ische Bindung“ des Gesellschaftsvermögens?

Answer

Kennzeichnend für Personengesellschaften ist die gesamthänder­ische Bindung des Gesellschaftsvermögens. Gem. § 718 BGB ist das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. § 719 I BGB definiert zwar nicht positiv, was unter einer gesamthänderischen Bindung zu verstehen ist. Dort werden aber folgende Negativabgrenzungen getroffen:

  • ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Ge­sellschaftsvermögen verfügen (beachte: dagegen ist die Gesellschafterstellung als Ganzes nach h.M. jedoch über­tragbar)
  • ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen verfügen
  • ein Gesellschafter ist nicht berechtigt, Teilung zu ver­langen.

Bei dem Gesellschaftsvermögen handelt es sich nach h.M. um ein Sondervermögen. Dieses ist den Gesellschaftern als Ganzes zugeordnet; sie können nur gemeinsam über Gegenstände des Sondervermögens verfügen. Eine entgegen diesem Verfügungsverbot vorgenommene Verfügung ist gem. § 134 BGB nichtig.

§ 718 BGB bestimmt, was zum Gesellschaftsvermögen gehört. Hiernach fallen die Beiträge der Gesellschafter, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände und die Surrogate (§ 718 II BGB) ins Gesellschaftsvermögen.


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