Nach § 11 Nr. 2 StGB bestimmt sich die Amtsträgereigenschaft grundsätzlich nach dem Beamtenstatus.
Nach h.M. sind Abgeordnete eines Parlaments nicht als Amtsträger anzusehen, denn sie nehmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach § 11 Nr. 2 c StGB wahr.