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Definiere „Bande“ i.S.d. §§ 244, 250.
Mehrere Personen haben sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten, also einer Bande, verbunden, wenn sie den gemeinsamen Entschluss gefasst haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen ggf. noch ungewisse Taten zu begehen.