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Definiere Unbefugt § 263a I 3. und 4. Var. (Computerbetrug)
Unbefugt ist eine Datenverwendung nach h.M., wenn sie Täuschungscharakter hat, d.h. wenn ein entsprechendes Verhalten des Täters gegenüber einem Menschen eine Täuschung i.S.v. § 263 I darstellen würde