Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation typischerweise eine Mehrzahl von Menschen (wohl ab drei Personen) an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.
(-) beim Schuss in die Menschenmenge
(+) bei Maschinenwaffen, Sprengstoffen, Brandstoffen, Giftgasen
Das Mordmerkmal greift nicht ein, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt. Deshalb scheidet meist auch ein Mord durch Unterlassen aus, weil die Rechtsprechung das „Einsetzen“ gemeingefährlicher Mittel durch aktives Handeln verlangt.