Aus Mordlust tötet derjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist, der Täter also allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt oder aus Langeweile, Angeberei, zum nervlichen Stimulans oder Vergnügen.
Mord aus Mordlust setzt direkten Vorsatz voraus.
Eine Begehung durch Unterlassen ist grundsätzlich möglich, z.B. wenn sich der Garant am Erfrieren es Opfers weidet.