Auch wenn die Voraussetzungen des § 985 vorliegen, ist der Herausgabeanspruch ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Eigentümer gegenüber ein Recht zum Besitz hat. Nach überwiegender Ansicht ist das Recht zum Besitz als Einwendung anzusehen. Gem. § 986 Abs. 1 BGB darf dem Besitzer kein eigenes (§ 986 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.) oder abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.) zustehen.
Ein Recht zum Besitz kann sich zunächst aus bestimmten Verträgen ergeben. So kann es z. B. aus einem Miet-, Leih- oder Kaufvertrag herrühren. Diese schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen wirken jedoch nur relativ, d. h. ein Recht zum Besitz besteht jeweils nur gegenüber dem Vertragspartner. Ein Recht zum Besitz kann sich überdies aus dinglichen Rechten, also z. B. aus einem Pfandrecht oder Nießbrauch ergeben.