Ob das Anwartschaftsrecht ein absolutes Recht zum Besitz im Sinne des § 986 darstellt, ist umstritten.
- Nach einer Ansicht (BGHZ, 10, 69 ff. in: NJW 1953, 1099) ergibt sich aus dem Anwartschaftsrecht kein absolutes Besitzrecht, da das Anwartschaftsrecht gerade kein dingliches Recht ist.
- Nach der Gegenansicht (OLG Karlsruhe, NJW 1966, 885 ff.) gewährt das Anwartschaftsrecht ein gegenüber jedermann – also auch gegenüber dem Eigentümer – wirkendes Besitzrecht. Dem Anwartschaftsberechtigten ist das im Eigentum enthaltene Besitz- und Nutzungsrecht bereits übertragen worden. Das Anwartschaftsrecht ist gegenüber der vollen Rechtsposition „Eigentum“ als ein „wesensgleiches Minus“ anzusehen. Ferner macht das Anwartschaftsrecht für den Anwartschaftsberechtigten nur Sinn, wenn es diesem eine dingliche Absicherung verschafft.