Auch dieses ist umstritten. Nach einer Ansicht ist das Zurückbehaltungsrecht kein Recht zum Besitz, sondern ein selbständiges Gegenrecht, welches dem Anspruch aus § 985 unmittelbar entgegensteht. Beruft sich der Besitzer auf sein Zurückbehaltungsrecht, so erfolgt nach dieser Ansicht eine Verurteilung auf Herausgabe Zug um Zug gegen Befriedigung der Gegenansprüche.
Nach einer anderen Ansicht begründet das Zurückbehaltungsrecht ein „Recht zum Besitz“. Der Besitzer, der ein Zurückbehaltungsrecht hat, muss die Sache dem Eigentümer demnach nicht ohne Weiteres herausgeben.