Zwischen Rechtsprechung und Literatur ist das Verhältnis von
§ 211 und § 212 umstritten. Die Rechtsprechung behandelt die
§ 211 und § 212 als zwei jeweils selbständige Tatbestände mit wesensverschiedenem Unrechtsgehalt. Die Literatur hingegen erblickt in § 211 eine unselbständige Qualifikation des Totschlages. § 212 stellt hiernach den Grundtatbestand der Tötungsdelikte dar. Konsequenzen haben diese Meinungen insbesondere bei der Frage der Strafbarkeit möglicher Teilnehmer, vgl. Frage Nr. 26.