Unter Mordlust versteht man, dass der Täter das Opfer aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens tötet und der Tod des Opfers der alleinige Tatzweck ist. Subjektiv setzt die Verwirklichung des Merkmals „Mordlust“ Absicht bezüglich des Eintritts des Todes voraus. Dieses Mordmerkmal hat vergleichsweise geringe Relevanz für die Rechtspraxis und die Klausuren im Studium.