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12. Wann tötet der Täter aus Habgier, § 211 Abs. 2 Gruppe 1, Var. 3?
Aus Habgier tötet, wer ausschließlich oder vorwiegend aus übertriebenem Streben nach Gewinn und materiellen Gütern, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt, ein menschliches Leben auslöscht.