Nach dieser „Generalklausel“ kommt Mord auch dann in Betracht, wenn der Täter aus Beweggründen handelt, die den Mordmerkmalen der ersten und dritten Gruppe nahe kommen, dort aber nicht explizit aufgeführt sind. Für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals „niedrige Beweggründe“ kann kein vorgefertigtes Lösungsschema aufgestellt werden. Je nach konkretem Einzelfall müssen insbesondere die zur Tat führenden Motive und Interessen, die Gesinnung des Täters und die sonstigen einzelnen Tatumstände (wie z.B. auch eine Mitverantwortung des Opfers für die Tat) individuell bewertet werden.
Hinsichtlich der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 muss bei der Prüfung des Mordmerkmals der „niederen Beweggründe“ immer berücksichtigt werden, dass bereits jeder vorsätzliche Totschlag nach § 212 eine Tat mit sehr schwerem Unrechtsgehalt darstellt. Für eine Bejahung des § 211 muss aus diesem Grund ein exorbitant hohes Maß an nicht hinnehmbaren Gesamtumständen vorausgesetzt werden. Es ist also auf eine besonders unverhältnismäßige Zweck-Mittel-Relation abzustellen, wobei das vom Täter zur Zweckerreichung eingesetzte Mittel eben die Tötung eines anderen Menschen darstellt.