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15. Beschreiben Sie die Mordmerkmale der zweiten Gruppe!
Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe des § 211 Abs. 2 knüpfen nicht an subjektive Momente, sondern an eine besonders gefährliche und verwerfliche Art der Tatbegehung an. Hierunter fallen Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel.