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Der Mord, § 211 Learncard 2600831


Question

16. Definieren Sie „heimtückisch“ gem. § 211 Abs. 2 Gruppe 2, Var. 1!

Answer

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst und in feindlicher Willensrichtung zu dessen Tötung ausnutzt.

Klausurhinweis: Mitunter wird vom Klausursteller gewünscht, das Merkmal der „feindlichen Willensrichtung“ in der Prüfung explizit als Restriktionskriterium der Rechtsprechung auszuweisen statt es als vermeintlich allgemein anerkannte Voraussetzung der Heimtücke zu prüfen.

Arglos ist das Opfer dann, wenn es sich zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns keines erheblichen Angriffes auf Leib oder Leben versieht.

Wehrlosigkeit bedeutet, dass das Opfer infolge seiner Arglosigkeit keine oder nur eine geringe Möglichkeit zur Verteidigung besitzt. Das Opfer darf sich zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns keiner Gefahr bewusst sein, ausgenommen der Versuchsbeginn mündet zeitlich unmittelbar in die Vollendung ein.

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