Tathandlung bei § 212 ist jede Verursachung des Todes eines anderen Menschen. Dies kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen mit Garantenstellung (§ 13) verwirklicht werden. Zu beachten ist, dass die Formulierung „ohne Mörder zu sein“ lediglich der Abgrenzung zu § 211 dient und kein in der Klausur zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 212 darstellt.