Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss den Tod des Opfers als Folge seines Handelns nach der herrschenden Einwilligungs- und Billigungstheorie für möglich halten und ihn zugleich billigend in Kauf nehmen. Fehlt der Vorsatz, so kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222) in Betracht.