Eine Bilanz ist gem. § 242 (1) 1 HGB nur von Kaufleuten aufzustellen. Kaufmann i.S.d. HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 (1) HGB.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 (2) HGB.
Es ist also zunächst zu fragen, ob ein Steuerberater einen Gewerbebetrieb unterhält. Ein Gewerbe wird als jede
- erkennbar planmäßige,
- auf Dauer angelegte,
- selbständige,
- rechtmäßige (= streitig),
- auf Gewinnerzielung gerichtete – oder zumindest: entgeltliche –
Tätigkeit am Markt definiert, jedoch unter Ausschluss einer freiberuflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit.
--> Da ein Steuerberater eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, unterhält er demnach keinen Gewerbebetrieb und ist deshalb mangels Kaufmannseigenschaft nicht bilanzierungspflichtig (er kann dies jedoch freiwillig tun oder seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG (= Einnahmeüberschussrechnung) ermitteln).
Weitere Beispiele für freie Berufe (s. auch § 18 (1) Nr. 1 EStG): Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ärzte (nicht: Apotheker).