Eine Bilanzierungspflicht liegt gem. § 242 (1) 1 HGB vor, wenn die jeweilige Gesellschaft als Kaufmann i.S.d. HGB anzusehen ist (s. §§ 1 ff. HGB).
- Eine OHG ist gem. § 105 (1) HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Liegt danach ein Handelsgewerbe (= Gewerbebetrieb i.S.v. § 1 (2) HGB) vor, ist die OHG nach § 1 (1) HGB Kaufmann und damit bilanzierungspflichtig. Liegt kein Handelsgewerbe vor und ist die OHG als solche im Handelsregister eingetragen, ist die OHG nach § 105 (2), § 2 HGB Kaufmann und damit bilanzierungspflichtig. Entsprechendes gilt für die KG, § 161 (2) HGB.
- Die GmbH und die AG sind Formkaufmann und damit bilanzierungspflichtig, § 6 HGB, § 13 (3) GmbHG, § 3 (1) AktG (für die KGaA s. § 278 (3) AktG).
Hinweis:
Der in § 6 (2) HGB genannte Verein ist die Grundform für sämtliche Kapitalgesellschaften, also auch für die GmbH und die AG (genauso wie die GbR die Grundform für die Personengesellschaften darstellt).